NEIN am 12. März 2023
Schulgesetz vom 27. April 1981
Art. 15
Private Schulen und privater Unterricht bedürfen der Bewilligung des
Erziehungsrates. Während der Dauer der Schulpflicht müssen sie
grundsätzlich den Bildungszielen der öffentlichen Schulen genügen; sie stehen unter staatlicher Aufsicht.
Bedeutet aktuell:
- alle sechs Monate ein Gesuch einreichen, dem die Planung für alle Fächer für diesen Zeitraum beiliegt
- am Ende dieser sechs Monate ein Bericht schreiben zum Verlauf der Schulung zu Handen des Erziehungsrates
- einmal alle sechs Monate einen Besuch des Schulinspektors bei der Familie zu Hause, um zu überprüfen, ob der Unterricht qualitativ gut ist.
neues Schulgesetz SH
Art. 14b
1 Als privater Unterricht gilt die Unterrichtung während mehr als sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie.
2 Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist gewährleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen;
b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist massgebend;
c) Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar;
d) Die unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen;
e) Organisation, Räumlichkeiten und Rahmenbedingungen gewährleisten einen auf Dauer angelegten Unterricht.